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Die Adenauer-Ära (1)
Die Adenauer-Ära (2)
Wirtschaft, Arbeitsrecht
Die zahlreichen in der zweiten Hälfte des Jahres 1945 gebildeten regionalen Gewerkschaften schlossen sich in den beiden darauffolgenden Jahren innerhalb der Besatzungszonen zu ersten Dachverbänden zusammen. Am 12./13. April 1949 konstituierte sich in Stuttgart-Bad Cannstatt die "Deutsche Angestelltengewerkschaft" (DAG), deren Vorsitz Fritz Rettig übernahm. Vom 12. bis 14. Oktober 1949 fand in München der Gründungskongress des bundesweiten "Deutschen Gewerkschaftsbundes" (DGB) statt, und Hans Böckler wurde von den Delegierten zum Vorsitzenden gewählt. Die Beamten in den Bundesrepublik Deutschland schufen sich am 21./22. März 1950 im "Deutschen Beamtenbund" eine Interessenvertretung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und dessen Mitgliedsgewerkschaften bezeichneten sich als "demokratisch und unabhängig von Unternehmern, Regierungen, Konfessionen und Parteien". Faktisch allerdings gehören die meisten Spitzenfunktionäre der SPD an, und zahlreiche SPD-Abgeordnete sind zugleich Gewerkschaftsmitglieder.
Die Koalitionsfreiheit ist im Grundgesetz festgeschrieben: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet." (Artikel 9).
Tatsächlich gehört die Bundesrepublik Deutschland zu den Industriestaaten, deren Sozialprodukt trotz einer demokratischen Verfassung relativ wenig durch Arbeitskämpfe geschmälert wird. Sicherlich wurde diese Entwicklung ermöglicht durch eine prosperierende Wirtschaft, die es den Unternehmern erleichterte, den Arbeitnehmern Zugeständnisse zu machen, aber sie war auch die Folge einer spezifischen Strategie der Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland, die davon ausgingen, dass sie durch zähe Verhandlungen und über eine verantwortungsbewusste Mitbestimmung mehr erreichten als durch blindwütige Konfrontationen. Auf beiden Seiten bemühten sich führende Funktionäre, den Antagonismus zu überwinden, eine Atmosphäre der gegenseitigem Respektierung, vielleicht sogar einer "Sozialpartnerschaft" zu schaffen und dabei ohne kostspielige Arbeitskampfmaßnahmen tragfähige Kompromisse sowie einen fairen Interessenausgleich zu erzielen.
Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes zufolge sind in der Bundesrepublik Deutschland spontane und nicht von einer Gewerkschaft vorschriftsmässig organisierte Arbeitsniederlegungen ("wilde Streiks") unzulässig. Auch dürfen Änderungen gültiger Tarifverträge nicht durch Arbeitskämpfe erzwungen werden (Friedenspflicht). Abgesehen von kurzen Warnstreiks kann der Vorstand einer Gewerkschaft erst dann den Streik ausrufen, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Lösung eines Konfliktes – Tarifverhandlungen und freiwillige Schlichtungsversuche – ausgeschöpft worden sind (Sozialadäquanz), und in der Regel müssen mindestens 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder in einer geheimen Urabstimmung für den Streik votieren.
Um auch die negative Koalitionsfreiheit zu gewährleisten, Arbeitnehmer also nicht zu zwingen, sich gewerkschaftlich zu organisieren, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass unorganisierte Arbeitnehmer eines Betriebes nicht schlechter gestellt werden dürfen als tarifvertraglich vereinbart ("Trittbrettfahrer").
1951 wurde in den Großunternehmen der Montanindustrie die paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer eingeführt ("Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie", 21. Mai 1951). In die Aufsichtsräte der betroffenen Unternehmen entsandten die Arbeitnehmer ebenso viele Vertreter wie die Kapitaleigner. Diese wählten ihrerseits ein zusätzliches Mitglied, dessen Stimme in Pattsituationen den Ausschlag gab und die Entscheidungsfähigkeit des Gremiums gewährleisteten. Zugleich wurde die Funktion des "Arbeitsdirektors" eingeführt, eines Vorstandsmitgliedes, das Chef des Ressorts Personalwesen war und nicht gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ernannt werden durfte.
In der Weimarer Republik hatte der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund vergeblich versucht, die politische Demokratie auf die Wirtschaft auszuweiten und Arbeitnehmer an wirtschaftspolitischen Entscheidungen zu beteiligen. Nach dem Zweiten Weltkrieg griff die SPD das Konzept der Wirtschaftsdemokratie zwar erneut auf (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Wirtschaft, 25. Juli 1950), doch konzentrierten sich die Bemühungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes auf die Mitbestimmung im Bereich der Unternehmenspolitik und auf Einzelfragen des Arbeitslebens im Industriebetrieb.
In von den Alliierten eingenommenen Gebieten bildeten sich noch vor der Kapitulation der Wehrmacht "antifaschistische Ausschüsse" als Interessenvertretungen der Belegschaften von Industriebetrieben. Der Alliierte Kontrollrat gestattete am 10. April 1946 die Einrichtung von Betriebsräten zur "Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben" (Kontrollratsgesetz Nr. 22). Als sich abzeichnete, dass die politischen Parteien, die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände keinen Konsensus über die Gestaltung einer innerbetrieblichen Mitbestimmung finden konnten, brachte die Bundesregierung am 31. Oktober 1950 einen Gesetzentwurf "über die Neuordnung der Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben (Betriebsverfassungsgesetz)" ein. Eine in Bundesausschüssen 1951/52 mehrfach abgeänderte Fassung verabschiedete der Bundestag am 19. Juli 1952 in dritter Lesung, und der Bundesrat stimmte am 30. Juli zu. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde am 11. Oktober verkündet und trat am 14. November 1952 in Kraft.
Nach dem Vorbild des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 schob das Betriebsverfassungsgesetz dem innerbetrieblichen Arbeitskampf einen Riegel vor und verpflichtete sowohl das Management als auch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Betriebsleitung wurde verpflichtet, bei bestimmten Entscheidungen den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren, ihn anzuhören oder sich mit ihm zu beraten. Echte Mitbestimmung etablierte das Betriebsverfassungsgesetz lediglich in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes, der Betriebsordnung, der Festlegung der Arbeitszeit und der Urlaubsregelung.
Als es den Gewerkschaften nicht gelang, die Betriebsräte ihrer Organisation anzugliedern, ließen sie ihre Mitglieder in den Betrieben "Vertrauensleute" wählen ("Vertrauenskörper"). Damit stellten sie sicher, dass sie auch dann das betriebliche Geschehen beeinflussen konnten, wenn ein Betriebsrat nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte.
Die Arbeitszeitordnung (AZO) des Deutschen Reiches vom 30. April 1938 blieb auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig. Sie ging davon aus, dass normalerweise an sechs Tagen in der Woche nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet wird.
In den Fünfzigerjahren forderten die bundesdeutschen Gewerkschaften, die Arbeit am Samstag abzuschaffen ("Samstags gehört Vati mir") und die wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 auf 40 Stunden zu reduzieren. Tatsächlich leiteten einige Tarifverträge 1956 den Übergang zur Fünf-Tage-Woche ein, indem sie die Wochenarbeitszeit auf 45 Stunden senkten. Und am 23. Februar 1961 ließ die IG Bau, Steine, Erden in einem Tarifvertrag festschreiben, dass die wöchentliche Arbeitszeit vom 1. Oktober 1962 bis zur Erreichung der 40-Stunden-Woche jährlich um eine Stunde verkürzt werden sollte.
In der Weimarer Republik kannte man zwar tarifliche Ansprüche auf einen bezahlten Erholungsurlaub; gesetzlich festgelegt wurde die Mindesturlaubsdauer aber erst durch Landesgesetze nach dem Zweiten Weltkrieg. Erst das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 – das rückwirkend zum 1. Januar in Kraft trat – schrieb bundeseinheitlich einen unabdingbaren bezahlten Mindest-Erholungsurlaub von achtzehn Werktagen pro Kalenderjahr vor.
Durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine dreistufige Arbeitsgerichtsbarkeit etabliert (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht). Ihr kommt große Bedeutung zu, weil es in der Bundesrepublik kein umfassendes Gesetzbuch der Arbeit gibt und das Arbeitsrecht sich weniger aus gesetzlichen Vorschriften als aus gerichtlichen, besonders höchstrichterlichen Entscheidungen ergibt (Richterrecht).
Die Währungsreform, die finanziellen Mittel aus dem "European Recovery Program" (Marshall-Plan), die Beendigung der Demontagen, steuerliche Vergünstigungen von unternehmerischen Investitionen, die Förderung der Eigeninitative durch die Wirtschaftspolitik (Soziale Marktwirtschaft) und eine außergewöhnliche Leistungsbereitschaft der Bevölkerung beim Wiederaufbau bildeten in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlagen eines beispiellosen Wirtschaftswachstums in den Fünfzigerjahren ("Deutsches Wirtschaftswunder").
Besonders der öffentlich geförderte Bau von Sozialwohnungen erwies sich als Motor des Aufschwungs (Gesetz über den sozialen Wohnungsbau, 23. März 1950).
Zu Beginn der Fünfzigerjahre waren eineinhalb Millionen Bundesbürger arbeitslos. Doch als die Wirtschaft aufblühte, hätten die im Krieg gefallenen jungen Männer als leistungsfähige Arbeitskräfte gefehlt – wenn der Altersaufbau der bundesdeutschen Gesellschaft nicht durch den Zustrom von Flüchtlingen verbessert worden wäre. Trotz der vielen Flüchtlinge wurde in der Bundesrepublik Deutschland am Ende der Ära Adenauer die Vollbeschäftigung erreicht, und als sich ein Arbeitskräftemangel abzuzeichnen begann, vereinbarten Italien und die Bundesrepublik Deutschland am 20. Dezember 1955 die Beschäftigung von 80 000 bis 100 000 italienischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland.
Um den freien Wettbewerb zu gewährleisten, die Bildung marktbeherrschender Unternehmen durch Fusionen zu verhindern und Absprachen von Anbietern zu unterbinden, verabschiedete der Bundestag am 3. Juli 1957 das "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen". Als Aufsichtsbehörde wurde das Bundeskartellamt in Berlin geschaffen.
Die "Stiefkinder des Wirtschaftswunders" wurden gern übersehen, aber Ludwig Erhards Slogan "Wohlstand für alle" war keineswegs wirklichkeitsfern. Wohlstand für alle sollte weniger durch eine nivellierende Umverteilung der Vermögen und Einkommen erreicht werden als durch allgemeines Wirtschaftswachstum, das als Universalmittel zur Lösung sozialer Probleme angesehen wurde. Der zunehmende Wohlstand erleichterte es, die Maschen des "sozialen Netzes" dichter zu knüpfen.
Am 21. Januar 1957 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine rückwirkend zum 1. Januar in Kraft tretende Rentenreform, für die sich Konrad Adenauer – die bevorstehende Bundestagswahl vor Augen – persönlich eingesetzt hatte. Im Deutschen Reich hatten Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge entrichtet, um ihre späteren Altersrenten zu finanzieren. Weil das angesammelte Kapital nicht mehr zur Verfügung stand, musste in der Bundesrepublik Deutschland ein neues System entwickelt werden. Das Altersruhegeld einer Generation wurde nun jeweils durch die Beitragszahlungen der nächsten aufgebracht. Die Rentenreform vom 1957 ging davon aus, dass die Renten der Lohn- und Gehaltsentwicklung regelmäßig angepasst werden konnten (Dynamisierung).
Am 30. Juni 1961 regelte der Bundestag die öffentliche Fürsorge neu (Bundessozialhilfegesetz). Menschen, die trotz Lastenausgleich, Versorgungsgesetz und Sozialversicherung in Not gerieten, sich nicht selbst zu helfen imstande waren und auch keine Unterstützung von anderen erwarten konnten, gewährleistete der Staat ungeachtet der Ursache ihrer Bedürftigkeit ein "Existenzminimum". Die Sozialhilfe zielte darauf ab, die Bedürftigen wieder in den Stand zu setzen, sich selbst zu versorgen.
Um die Vermögensbildung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten zu fördern – aber auch überschüssige Kaufkraft abzuschöpfen – verabschiedete der Bundestag am 19. März 1959 ein Gesetz über die Gewährung staatlicher Prämien für Sparleistungen.
Als dieser Schritt und einige andere Maßnahmen nicht ausreichten, um die Drehung der Lohn-Preis-Spirale zu verlangsamen und die Inflation einzudämmen, begann Ludwig Erhard am 21. März 1961 in einer Fernsehansprache mit seinen berühmten Appellen an die Bundesbürger, maßzuhalten.
Fortsetzung
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