Weimarer Verfassung


Am 31. Juli 1919 wurde die im Wesentlichen von dem Berliner Staatsrechtler Hugo Preuß (1860 – 1925) konzipierte Verfassung von der Weimarer Nationalversammlung mit 262 gegen 75 Stimmen angenommen. Getragen wurde die Entscheidung von den Parteien der „Weimarer Koalition“ (SPD, DDP, Zentrum); dagegen stimmten die Parteien am rechten und am linken Rand (DNVP, DVP, USPD). Friedrich Ebert unterzeichnete die neue Reichsverfassung am 11. August 1919; drei Tage später trat sie in Kraft.

Einen stärker zentralisierten Staat hatte sich Hugo Preuß zunächst vorgestellt, aber gegen unitarische Absichten hatten sich die deutschen Länder sogleich verwahrt (Reichskonferenzen der deutschen Staaten in Berlin, 25. November 1918, 25. Januar 1919). Die Weimarer Republik blieb ein föderativer Bundesstaat wie das Kaiserreich.

Der Reichspräsident als das Staatsoberhaupt wurde unmittelbar vom Volk für jeweils sieben Jahre gewählt und mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet („Ersatzmonarch“). Er ernannte die Mitglieder der Exekutive und – auf Vorschlag des Reichsrates – das Reichsgericht. Er konnte einen Volksentscheid herbeiführen, den Reichstag auflösen und aufgrund eines Notverordnungsrechts (Artikel 48) vorübergehend sogar Grundrechte außer Kraft setzen. Überdies fungierte er als Oberbefehlshaber des Heeres.

Die Legislative setzte sich aus dem Reichsrat und dem Reichstag zusammen. Im Reichsrat waren die achtzehn deutschen Länder repräsentiert.

Die Abgeordneten des Reichstages wurden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren gewählt. Die Wahl war gleich und allgemein, direkt und geheim. Die Sitze wurden entsprechend der abgegebenen Stimmen zwischen den Parteien verteilt (Verhältniswahlrecht); eine Sperrklausel gab es nicht. Wahlberechtigt waren alle deutschen Männer und Frauen, die das zwanzigste Lebensjahr vollendet hatten. Der Reichstag kontrollierte das Staatsbudget, ratifizierte die Staatsverträge, und die Regierung war von seinem Vertrauen abhängig, denn der Reichstag war befugt, den Reichskanzler abzulösen.

Die Weimarer Verfassung enthielt darüber hinaus plebiszitäre Elemente (Volksbegehren, Volksentscheid).

57 Artikel umfasste der Katalog der Grundrechte.

Anstelle der schwarz-weiß-roten Flagge des Kaiserreiches führte die Nationalversammlung an 3. Juli 1919 Schwarz-Rot-Gold als Farben der Weimarer Republik ein und knüpfte damit an den Vormärz und die Revolution von 1848 an.

Am 20. August 1919 wurde Reichspräsident Ebert auf die neue Verfassung vereidigt. Die Weimarer Nationalversammlung arbeitete als Reichstag in Berlin weiter.

© Dieter Wunderlich 2006

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