Hans-Dieter Otto : "Im Namen des Irrtums!"

„Im Namen des Irrtums!“
"Im Namen des Irrtums!" Fehlurteile in Mordprozessen Originalausgabe: F. A. Herbig, München 2006 ISBN 978-3-7766-2463-2, 399 Seiten
Buchbesprechung

Inhaltsangabe

"In dubio pro reo!" – Freisprüche – Mangelhafte, eingleisige und ungesetzliche Ermittlungen – Skrupellose Staatsanwälte – Unzureichende Verteidigung – Falsche Geständnisse – Der Druck der öffentlichen Meinung – Suggestive Beeinflussung durch die Medien – Das "Unheil" im Zeugenstand – Die Irrtümer und Lügen der Sachverständigen – Fehlende Schuldfähigkeit – Das Beharrungsvermögen der Justiz – "Die Angelegenheit aller anständigen Menschen!"
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Kritik

"Im Namen des Irrtums!" ist alles andere als ein verstaubtes Fachbuch; es handelt sich vielmehr um eine Art Lesebuch, ein Sammelsurium haarsträubender, erschütternder Fehlurteile in Mordprozessen.
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Zu Beginn seines Buches „Im Namen des Irrtums!“ kritisiert Hans-Dieter Otto, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) von den Richtern nicht immer beachtet wird und es deshalb zu Fehlurteilen kommt. Als Beispiel führt er das Todesurteil gegen Hélène Gillet am 6. Februar 1625 in Bourg-en-Bresse an.

Nach einem kurzen Kapitel über den Umgang der Justiz in Deutschland und Frankreich mit Verbrechen aus Leidenschaft (crimes passionnels) beschäftigt Hans-Dieter Otto sich mit „mangelhaften, eingleisigen und ungesetzlichen Ermittlungen“ und veranschaulicht das Problem u. a. mit dem „Cameo Cinema Case“ und einem Mordfall 1993 in Salzburg.

In vielen Ländern steht die Kriminalpolizei derart unter Druck, dass die Ermittlungsarbeit häufig oberflächlich ist und die Aufklärung mit fragwürdigen Methoden betrieben wird […] Das führt oft genug dazu, dass die Ermittler sich frühzeitig auf einen Verdächtigen festlegen und einen Fall um ihn herum konstruieren.
Entlastende, nicht in dieses Schema passende Beweise werden nicht beachtet. Andere Spuren, die vielleicht zum richtigen Täter führen könnten, werden nicht verfolgt, und Beweismittel werden so lange verdreht, bis sie doch irgendwie passen. Wichtige Zeugen werden bewusst nicht befragt. Andere werden dazu verleitet oder manchmal sogar gezwungen, das auszusagen, was die Beamten hören möchten. Und das wird dann im Prozess den Geschworenen als nichts anderes als die reine Wahrheit präsentiert. (Seite 79)

Unter der Kapitelüberschrift „Skrupellose Staatsanwälte“ schildert Hans-Dieter Otto den Fall des zu Unrecht wegen der Ermordung der neunjährige Dawn H. verurteilten Kirk Noble B. Aber der Autor prangert nicht nur Staatsanwälte an, sondern klagt auch über unqualifizierte Anwälte, die ihre Mandanten unzureichend verteidigen. Er kritisiert, dass Pflichtverteidiger in den USA aufgrund des viel zu geringen Honorars gar nicht in der Lage seien, einen Fall gründlich zu bearbeiten.

In der Preußischen Criminalordnung vom 11. Dezember 1805 heißt es:

Das Geständnis des Angeschuldigten macht die Aufnahme des Beweises in der Regel nicht überflüssig; der Richter ist vielmehr gebunden, die Wahrheit […] möglichst zu erforschen.

Dass nicht allein aufgrund eines Geständnisses verurteilt werden darf, hält Hans-Dieter Otto für richtig, denn es komme nicht selten vor, dass Beschuldigte falsche Geständnisse ablegen, beispielsweise wenn sie beim Verhör so unter Druck gesetzt werden, dass sie alles zugeben, nur um die Tortur zu beenden. Beispiele, die in dem Buch „Im Namen des Irrtums!“ hierzu angeführt werden: Russell Colvin, Johann Lettenbauer, Günther Kaufmann.

Die nächsten zwei Kapitel, die sich in der Thematik gleichen, tragen die Überschriften: „Der Druck der öffentlichen Meinung“ und „Suggestive Beeinflussung durch die Medien“. In diesem Zusammenhang erwähnt Hans-Dieter Otto den Fall einer neunfachen Kindsmörderin, der 2005 durch die Medien in Deutschland ging: Am 31. Juli 2005 stößt die Polizei auf einem Garagenkomplex in Brieskow-Finkenheerd bei Frankfurt an der Oder auf Kinderleichen. Die neununddreißigjährige Sabine H. gibt nach ihrer Festnahme zu, zwischen 1988 und 2004 neun Kinder gleich nach der Geburt getötet zu haben. Nur die drei vor 1988 geborenen Kinder blieben am Leben. Danach wollte sie keine Kinder mehr, weil ihre Ehe zerrüttet war, aber sie wurde immer wieder schwanger. Weitere Fallbeispiele in diesen Kapiteln: Paul Gorguloff, Vera Brühne.

Nach Verstößen gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ seien falsche Zeugenaussagen die häufigste Ursache für Fehlurteile, meint Hans-Dieter Otto. Zur Veranschaulichung berichtet er u. a. über David M., der im Mordfall Gail M. zu Unrecht verurteilt wurde. Zeugen können sich irren, und es kommt vor, dass sie absichtlich lügen. Das gelte – so Hans-Dieter Otto – auch für Sachverständige. Er verweist auf den Fall Maria Rohrbach und geht unter der Überschrift „Der Mörder mit dem schiefen Zahn“ ausführlicher auf den Fall der ermordeten Barfrau Kim A. ein.

Ein Täter muss schuldfähig sein, um verurteilt werden zu können. Dieser Grundsatz, davon ist Hans-Dieter Otto überzeugt, wird nicht selten missachtet. In diesem Kontext kommt er auf Jürgen Bartsch und Fälle von Kannibalismus zu sprechen.

Das vorletzte Kapitel trägt den Titel „Das Beharrungsvermögen der Justiz“. Hier heißt es:

Es gibt genug Beispiele in der deutschen Strafjustiz, die deutlich machen, wie Richter und Staatsanwälte […] alles daran setzen, die Korrektur eines Justizirrtums zu verhindern. Das Bestreben der Justiz, an einer getroffenen Entscheidung festzuhalten, ist groß […] Es ist sehr schwierig, gegen ein rechtskräftiges Urteil anzukämpfen. (Seite 349ff)

Auch dazu trägt Hans-Dieter Otto einige Fallbeispiele vor: Monika Weimar, Albert Ziethen u. a.

Zum Schluss reißt der Autor unter dem von La Bruyère stammenden Motto „Ein unschuldig Verurteilter ist die Angelegenheit aller anständigen Menschen“ noch kurz einige weitere Themen an, verzichtet dabei jedoch auf ausführliche Schilderungen einschlägiger Fälle. Die Überschriften lauten: Der Kampf um das Recht, Das Gewissen der Richter, Fehlerquelle „psychologische Begutachtung“, Nachträgliche Sicherungsverwahrung, Eine hohe Dunkelziffer von Fehlurteilen, Verhinderung gerechter Urteile, Vorurteile und Ermittlungsskandale, Vorlage aller Spurenakten, Eine zweite Instanz für Kapitalverbrechen?, Die Langsamkeit der Justiz, Ausbildung und Arbeitsbelastung der Richter, Die Nachteile des Laienrichtertums, Angloamerikanisches Vorbild?, Kontrolle der „Dritten Gewalt“?, Rechtsunterworfener Bürger und bürgernahe Justiz, Braucht die Gesellschaft den Verbrecher?, „Das Volk will Rübe ab!“, Die Justiz darf nicht zum Mörder werden, Das „Sterben auf Raten“, Wiedergutmachung fördert das Vertrauen in die Rechtsprechung, Die Strafjustiz muss sich zu ihren Irrtümern bekennen, Unsere Mitverantwortung für Strafurteile.

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Nachdem Hans-Dieter Otto (*1937) in den Jahren 2004/05 die Bücher „Lexikon der militärischen Irrtümer. Von Salamis bis zum Irak-Krieg“ und „Lexikon fataler Fehlentscheidungen im Zweiten Weltkrieg. Von Alpenfestung bis Zitadelle“ veröffentlichte, knüpft er mit dem Buch „‚Im Namen des Irrtums!‘ Fehlurteile in Mordprozessen“ an seinen Bestseller „Lexikon der Justizirrtümer“ aus dem Jahr 2003 an.

„Im Namen des Irrtums!“ ist alles andere als ein verstaubtes Fachbuch; es handelt sich vielmehr um eine Art Lesebuch, ein Sammelsurium haarsträubender, erschütternder Fehlurteile in Mordprozessen. Hans-Dieter Otto springt nicht nur von Kontinent zu Kontinent, sondern auch durch die Jahrhunderte: Auf Seite 15 sind wir noch im Jahr 1625, sieben Seiten weiter bereits im Jahr 2004 und auf Seite 28 im Jahr 1921. Besser wäre es gewesen, wenn er die Kritik auf ein bestimmtes Rechtssystem fokussiert hätte. Damit wäre es dann auch möglich gewesen, Ursachen von Fehlurteilen systematisch zu analysieren und die Fallbeispiele nicht nur nach oberflächlichen Gesichtspunkten zu gruppieren („Die Irrtümer und Lügen der Sachverständigen“).

Das Fehlen eines systematischen Ansatzes zeigt sich bereits im Inhaltsverzeichnis: Abstrakte und auf konkrete Fallbeispiele bezogene Überschriften stehen durcheinander: Auf den Abschnitt „Die Grenzen der Wahrheit“ folgt „Liebesbriefe als Beweis. Der Fall Edith Thompson (England, 1922/23)“. Manche der ermüdend vielen Beispiele werden mehrere Seiten lang geschildert, andere in ein paar Zeilen, und im letzten Kapitel verzichtet Hans-Dieter Otto so gut wie ganz auf Fallbeispiele.

Dass „Im Namen des Irrtums!“ auch sprachlich nicht überzeugend ist, zeigen ein paar Zitate:

Craig ist voller Hass auf die Polizei und hat Rache geschworen, denn vor kurzem ist sein Bruder verhaftet worden. Bentley ist zwar zwei Jahre älter als Craig. Doch er ist geistig zurückgeblieben. (Seite 30)

Entlastende, nicht in dieses Schema passende Beweise werden nicht beachtet. Andere Spuren, die vielleicht zum richtigen Täter führen könnten, werden nicht verfolgt, und Beweismittel werden so lange verdreht, bis sie doch irgendwie passen. Wichtige Zeugen werden bewusst nicht befragt. Andere werden dazu verleitet oder manchmal sogar gezwungen, das auszusagen, was die Beamten hören möchten. (Seite 79)

Die meisten Bezichtigungen durch Mittäter sind öfter falsch als richtig. (Seite 155)

Dem ersten Fehlurteil in der US-Rechtsgeschichte seit Gründung der Vereinigten Staaten von Amerika […] (Seite 157)

In ihren Augen ist Russell Colvin ein Nichtsnutz, der Stammgast in der Kneipe des Orts ist […] (Seite 157)

Merrill behauptet alsbald, Jesse Boorn habe ihm den Mord an Russell Colvin, nachdem ihn sein Vater Barney Colvin im Gefängnis besucht hatte, gestanden. (Seite 159)

Lesenswert ist „‚Im Namen des Irrtums!‘ Fehlurteile in Mordprozessen“, weil es uns vor Augen führt, dass es kein unfehlbares Rechtssystem gibt. Vor Gericht geht es nicht um eine ideale Form der Gerechtigkeit, sondern darum, was sich formal beweisen lässt. Hierzu schrieb Joseph Unger 1911 in „Bunte Betrachtungen und Bemerkungen“: „Das Recht hat die merkwürdige Eigenschaft, dass man es behalten kann, ohne es zu haben.“ Ein anderes bekanntes Bonmot lautet: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ Das ist schon schlimm genug, aber Hans-Dieter Otto zeigt in seinem Buch, dass es darüber hinaus durch menschliche Schwächen immer wieder zu katastrophalen Fehlurteilen kommt.

 

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Inhaltsangabe und Rezension: © Dieter Wunderlich 2007
Textauszüge: © Herbig

Fallbeispiele aus dem Buch
„‚Im Namen des Irrtums!‘ Fehlurteile in Mordprozessen“ von Hans-Dieter Otto

Hans-Dieter Otto: Lexikon der ungesühnten Morde

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